Allgemeine Geschäftsbedingungen

/Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen2019-01-29T19:09:25+01:00

Abschnitt I – Allgemeine Bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SAT Silo- und Anlagentechnik GmbH (im Folgenden „SAT“) gelten für alle Verträge zwischen SAT und den Kunden. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB des Kunden gelten nicht, es sei denn, SAT hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn SAT in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

  1. Vertragsgegenstand

1.1. SAT bietet Beratungs-, Planungs-, Konstruktions-, Fertigungs- und Montageleistungen u.a. in den Bereichen Anlagentechnik, Silobau, Elevatoren, Aspirationsanlagen, Umwelttechnik, Sonderkonstruktionen und Lohnfertigung an.

1.2. Für folgende Verträge bestehen ergänzend folgende besondere Bestimmungen:

  • Kaufverträge nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in Abschnitt II dieser AGBs. Soweit die Kaufgegenstände auch durch die SAT oder von SAT beauftragte Dritte montiert werden, gelten ergänzend die Bestimmungen für Werkverträge gemäß Abschnitt III dieser AGBs.
  • Werkverträge nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in Abschnitt III dieser AGBs.
  1. Vertragsschluss

2.1. Angebote von SAT sind – soweit nicht anders bestimmt – freibleibend. Für das Zustandekommen eines Vertrags bedarf es nach Eingang einer entsprechenden Erklärung des Kunden (z.B. Bestellung, Auftragserteilung) einer Annahme durch die SAT (Auftragsbestätigung).

2.2. SAT ist berechtigt, ein Vertragsangebot des Kunden (Bestellung, Auftragserteilung) innerhalb von 14 Tagen nach Eingang (Zugang) anzunehmen. Geht das Vertragsangebot des Kunden auf elektronischem Wege ein, so stellt eine Zugangsbestätigung auf gleichem Wege noch keine verbindliche Annahme dar.

2.3. Zur Verfügung gestellte Probeexemplare sind bloße Orientierungsmuster; die Eigenschaften der Probeexemplare gelten ausdrücklich nicht als zugesichert.

2.4. Soweit SAT die technische Dokumentation (Montage bzw. Installationsanleitung, Bedienungsanleitung, Wartungsanleitung) Abbildungen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Fertigungs- und Funktionsskizzen sowie sonstigen Unterlagen an den Kunden übergibt, sind die darin gemachten Angaben für die SAT nicht bindend, soweit die SAT nicht ausdrücklich zur verbindlichen Grundlage des Vertrages erklärt – dies gilt auch für Angaben in Verkaufsprospekten. Technische Änderungen in Katalogen, Webseiten und technischen Dokumentationen bleiben vorbehalten.

2.5. An Abbildungen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Fertigungs- und Funktionsskizzen sowie sonstigen Unterlagen im Sinne von technischen Dokumentationen behält sich SAT Eigentums- und Urheberrechte vor. Unbeschadet sind Rechte Dritter an diesen Unterlagen. Der Kunde darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergeben, veröffentlichen oder vervielfältigen – unabhängig davon, ob diese als vertraulich gekennzeichnet sind.

2.6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer der SAT. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaige Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. SAT ist jedoch berechtigt, den Vertragsschluss durch Lieferung von qualitativ und preislich adäquaten, anderweitig beziehbaren Komponenten herbeizuführen.

2.7. Bei den Preiskalkulationen wird vorausgesetzt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwaig notwendige Vorarbeiten oder Leistungen des Kunden bereits vollständig ausgeführt sind und SAT ihre Leistungen ohne Behinderung und ohne Unterbrechung erbringen kann. Die Angebote basieren jeweils auf der Leistungsbeschreibung des Kunden ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

  1. Lieferung und Leistung

3.1. Leistungsort ist der Firmensitz von SAT. Die Lieferung des Leistungsgegenstands erfolgt auf Risiko des Kunden an die in der Leistungsaufstellung angegebene inländische Anschrift des Kunden, wobei Lieferungen in das Ausland nur nach gesonderter Vereinbarung erfolgen. SAT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vorgesehenen Lieferzeitpunkt das Produkt ordnungsgemäß am vereinbarten Lieferort abgeliefert werden kann.

3.2. Mit Übergabe des Leistungsgegenstands an den von SAT bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Leistungsgegenstands auf den Kunden über wobei der Versand auf Gefahr des Auftraggebers erfolgt – auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte. SAT wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.

3.3. Fixe Liefer- oder Leistungsfristen bestehen nicht, sofern diese von SAT nicht als Fixtermin bezeichnet und deren Einhaltung schriftlich zugesichert hat. Voraussetzung der Einhaltung aller Termine ist, dass der Kunde sämtliche von ihm zu stellenden erforderlichen Unterlagen übergeben und alle eigenen (Vor-) Leistungen erbracht hat. Soweit und solange hindernde – und nicht von SAT zu vertretende -Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen) eintreten, welche SAT oder beauftragte Dritte die Erbringung der Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen oder soweit und solange der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat, ist SAT von der Einhaltung der fixen Liefer- und Leistungstermine entbunden.

3.4. Beträgt der Zeitraum, in welchem die den Fixtermin hindernden Umstände vorliegen, nicht nur eine unerhebliche Zeit, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts ist SAT verpflichtet, etwaige bereits vom Kunden empfangene Leistungen zurück zu gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von SAT innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder an der Leistung festhält.

3.5. SAT ist bei nicht rechtzeitiger oder grundlos verweigerter Annahme der Ware berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% der Rechnungssumme zu verlangen. Die Geltendmachung darüber hinaus gehender Schadensersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden geringer ist.

  1. Garantien

4.1. Sämtliche Angaben und Leistungsbeschreibungen stellen als solche keine Garantien dar. SAT gibt auch grundsätzlich – soweit nicht ausdrücklich vereinbart – keine eigenen Garantien ab. SAT weist  höchstens auf Garantien des Herstellers oder eines Dritten hin (Leistungs- und Produktgarantien).

4.2. Gibt der Hersteller der Produkte oder ein Dritter aus der Lieferkette neben den Gewährleistungsrechten eine Garantieerklärung ab, so gilt diese ausschließlich im Verhältnis des Kunden zum Hersteller. Zur Wahrung der Garantieansprüche hat sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern/ Mängeln direkt an den Hersteller bzw. den Dritten zu wenden. In vorstehendem Falle wird der Kunde auch SAT im Hinblick auf die eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen informieren und ihn über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller bzw. den Dritten auf dem Laufenden halten.

  1. Eigentumsvorbehalt und Sicherung

5.1. Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben bis zum Ausgleich der dem Auftragnehmer aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum von SAT.

5.2. Vorbehaltlich Ziffer 5.4 ist der Auftraggeber für die Zeit des Eigentumsvorbehalts nicht berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

5.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsgegenstände ist SAT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

5.4. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, der den Leistungsgegenstand wiederum eigenen Abnehmern überlässt, tritt er schon mit Abschluss des Vertrages zwischen ihm und SAT die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe ab. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Der dem Lieferanten abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Lieferanten erfolgt. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit dieser Zahlung Eigentum erwirbt. Der Kunde wird ermächtigt, die an SAT abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs für eigene Rechnung und in eigenem Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann von SAT für den Fall, dass sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, widerrufen werden. Widerruft SAT diese Ermächtigung, hat der Kunde SAT auf Verlangen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

  1. Zahlungen

6.1. Die Preise gelten ab Lager zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. der Verpackungs- und Versand-/Transportkosten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung – und ohne Abzug – fällig.

6.2. Bei Werk- bzw. Werklieferungsverträgen kann SAT angemessene Abschlagszahlungen für die erbrachten Leistungen verlangen und die Fortführung der Arbeiten von deren Ausgleich abhängig machen.

6.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist SAT berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden aus allen Verträgen fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.

6.5. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Haftung und Schadensersatz

7.1. SAT haftet für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der SAT beruhen. Darüber hinausgehende Haftung wird ausgeschlossen. SAT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit der Schaden nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.

7.2. Für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gegen SAT gilt – sofern gesetzlich zulässig – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die abweichend

geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

7.3. SAT haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der SAT oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Lieferanten für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der SAT etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.

7.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. Technische Beratung

8.1. Etwaige anwendungstechnische Beratung durch SAT in Wort, Schrift oder durch Versuche außerhalb einer gesonderten Vereinbarung zur Beratung (vergütungspflichtiger Beratungsvertrag), erfolgt nach bestem Wissen und grundsätzlich auf Basis der Angaben des Kunden – sie gilt insoweit nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der von SAT gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Gleiches gilt auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter.

8.2. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen grundsätzlich außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von SAT. Sie liegen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden.

  1. Gemeinsame Bestimmungen

9.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz von SAT.

9.2. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

9.4. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass SAT die installierte Anlage als Referenz benennen und mit Fotos der Anlage werben darf.

Abschnitt II – Besondere Bedingungen für Werkverträge

  1. Leistungen von der SAT

Soweit vertraglich vereinbart, verpflichtet sich SAT, den Werkgegenstand betriebsfertig zu montieren. Betriebsfertig ist der Werkgegenstand, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Anlage hergestellt ist. Der der Anschluss elektronischer Komponenten und von einer elektronischen Steuerung ist hiervon jedoch – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht umfasst. SAT ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen.

  1. Voraussetzungen für die Montageleistung

2.1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und / oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

2.2. Voraussetzung für die betriebsfertige Montage des Werkgegenstandes ist das Vorliegen der vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage. Es obliegt dem Kunden, das Vorliegen dieser baulichen Voraussetzungen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten zu schaffen und SAT nachzuweisen. SAT übernimmt insbesondere keine Haftung für Tragfähigkeit und Statik der Aufstellfläche.

2.3. Der Kunde gestattet SAT und ihren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu dem Montageplatz, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.

2.4. Der Kunde sichert zu, dass eine etwaig zur Montage des jeweiligen Werkgegenstandes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist, und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. SAT kann von dem Kunden entsprechende Nachweise verlangen.

 

  1. Abnahme

3.1. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage des Werkgegenstandes i.S. v. Abschnitt II ZIff.1.

3.2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde den Werkgegenstand nicht innerhalb einer ihm von SAT gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Weiter gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den Werkgegenstand in Gebrauch nimmt.

Wir verwenden Cookies und Tools für die Webanalyse, um die Website optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können. Durch die Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies und Tools für die Webanalyse zu. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Verstanden